Geplante Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 30. Juni 2020

Eine Umsatzsteuer-Änderung mitten im Jahr, das gab es ja noch nie! Oder doch?

Die Bundesregierung möchte unterjährig den Umsatzsteuersatz senken. Soweit für viele Unternehmer und Verbraucher löblich. Aber muss das mitten im Jahr sein, geht das überhaupt? Bei dem ganzen Verwaltungsaufwand? Das gab es ja noch nie! Oder doch?

Das dürften so die ersten Fragen sein, die vielen durch den Kopf gehen.

Eine kleine Rückblende in die Geschichte zeigt allerdings, dass es schon zwei Mal eine unterjährige Änderung der Umsatzsteuersätze gab: Unter dem Finanzminister Gerhard Stoltenberg (CDU) wurde zum 30. Juni 1983 der Steuersatz von damals 13 auf 14 % erhöht, unter Theo Waigel (CSU) zum 31.3.1998 von 15 auf 16 %.

Es gibt also nichts, was nicht schon einmal da war. Nur die Richtung ist neu, nämlich nach unten. Und dass von vornherein angekündigt wird, dass das nur eine vorübergehende Erscheinung sein soll, das ist ebenfalls neu.

Die Regeln für die zeitliche Anwendung sind auch heute schon glasklar im Gesetz verankert: es ist immer der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung gilt.

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Umsatzstzeuersenkung von 19 auf 16 Prozent

Geplante Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli 2020 – und wie es laufen wird…

Die Bundesregierung hat am späten Abend des 3.6.2020 angekündigt, die Umsatzsteuersätze für einen befristeten Zeitraum von einem halben Jahr zu senken. Der hohe Mehrwertsteuersatz von 19 % soll auf 16 % gesenkt werden. Der niedrige Mehrwertsteuersatz von 7 % auf 5 %.
  • Wie soll das nun laufen und wie funktioniert die zeitliche Abgrenzung?
  • Auf was kommt es an, auf das Bestelldatum, das Rechnungsdatum oder den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt? 

Hier ist das Umsatzsteuergesetz sehr systematisch. Es kommt einzig und allein auf den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt an. Lieferungen und Leistungen, die bis am 30. Juni 2020 um 24:00 Uhr ausgeführt sind werden also mit dem höheren Steuersatz versteuert, ab 1. Juli 2020 0:00 Uhr nur noch mit dem niedrigen Umsatzsteuersatz 16%.

Im Detail wird das für die einzelnen Unternehmer einen hohen Umstellungsaufwand und Verwaltungsaufwand bedeuten, denn es müssen unter anderem Rechnungslegungs- und Kassensysteme umgestellt werden. Zudem werden auch Zweifelsfragen offenbleiben. Beispielsweise im Versandhandel kommt es kommt es bei der gängigen Lieferbedingung „frei Haus“ darauf an, wann die Lieferung dem Abnehmer zugestellt wird, denn erst dann ist die Lieferung ist erfolgt und der Unternehmer hat seinen Teil vollständig erfüllt, also „realisiert“. Dies ist dem Unternehmer aber im Normalfall gar nicht im Einzelnen und schon gar nicht im Voraus genau bekannt, sodass schon in diesem kleinen Beispiel wohl oder übel mit Hypothesen zu den Postlaufzeiten gearbeitet werden muss.

Auf die Verbraucher wirkt sich die Steuersenkung ohnehin nur indirekt und nur dann aus, wenn auch die Endpreise gesenkt werden. Das ist nicht automatisch der Fall. Aus diesem Grund ist das Programm insbesondere für Unternehmer hochinteressant, die an Endverbraucher liefern oder leisten und die keinem Preisdruck unterliegen, so dass diese die Steuersenkung nicht weitergeben müssen. Das Brötchen beim Bäcker oder das Benzin an der Tankstelle wird also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl eher selten eine Preisminderung erfahren und die Unternehmer können sich über das freuen, was durch die Steuersenkung am Ende des Monats mehr übrigbleibt.

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