Denken Sie rechtzeitig an die IT-Anpassungen zur Umsetzung der Steuersatzänderung!

Eine Steuersatzänderung ist recht und schön – aber sie muss auch in den IT-Systemen umgesetzt werden. Eine Anpassung der IT-Systeme, mit denen Rechnungen geschrieben, Buchhaltungen gemacht oder sonstige Abrechnungen erstellt werden, ist also nötig. Ein vernünftiges IT System müsste eigentlich mit überschaubarem Aufwand anzupassen sein, idealerweise mit Customizing oder Stammdatenänderungen, wenn es denn vernünftig programmiert worden ist. Hieran hapert es allerdings häufig, weil viele Software-Entwickler immer nur den konkreten Anwendungsfall lösen und alles nicht Akute gerne in die Zukunft verschieben. Nicht in allen Systemen ist eine Steuersatzänderung, noch dazu unterjährig, vorgesehen. Darum unser Rat: Setzen Sie sich baldmöglichst mit Ihrem Systemhaus in Verbindung und lassen Sie sich Termine geben zur Vorbesprechung und rechtzeitigen Umsetzung der anstehenden Gesetzesänderung. Binden Sie Ihren Steuerberater ein, der Ihnen hilfreiche Informationen geben kann, insbesondere was auch Abgrenzungsfragen angeht.

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Geplante Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 30. Juni 2020

Eine Umsatzsteuer-Änderung mitten im Jahr, das gab es ja noch nie! Oder doch?

Die Bundesregierung möchte unterjährig den Umsatzsteuersatz senken. Soweit für viele Unternehmer und Verbraucher löblich. Aber muss das mitten im Jahr sein, geht das überhaupt? Bei dem ganzen Verwaltungsaufwand? Das gab es ja noch nie! Oder doch?

Das dürften so die ersten Fragen sein, die vielen durch den Kopf gehen.

Eine kleine Rückblende in die Geschichte zeigt allerdings, dass es schon zwei Mal eine unterjährige Änderung der Umsatzsteuersätze gab: Unter dem Finanzminister Gerhard Stoltenberg (CDU) wurde zum 30. Juni 1983 der Steuersatz von damals 13 auf 14 % erhöht, unter Theo Waigel (CSU) zum 31.3.1998 von 15 auf 16 %.

Es gibt also nichts, was nicht schon einmal da war. Nur die Richtung ist neu, nämlich nach unten. Und dass von vornherein angekündigt wird, dass das nur eine vorübergehende Erscheinung sein soll, das ist ebenfalls neu.

Die Regeln für die zeitliche Anwendung sind auch heute schon glasklar im Gesetz verankert: es ist immer der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung gilt.

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Umsatzstzeuersenkung von 19 auf 16 Prozent

Geplante Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli 2020 – und wie es laufen wird…

Die Bundesregierung hat am späten Abend des 3.6.2020 angekündigt, die Umsatzsteuersätze für einen befristeten Zeitraum von einem halben Jahr zu senken. Der hohe Mehrwertsteuersatz von 19 % soll auf 16 % gesenkt werden. Der niedrige Mehrwertsteuersatz von 7 % auf 5 %.
  • Wie soll das nun laufen und wie funktioniert die zeitliche Abgrenzung?
  • Auf was kommt es an, auf das Bestelldatum, das Rechnungsdatum oder den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt? 

Hier ist das Umsatzsteuergesetz sehr systematisch. Es kommt einzig und allein auf den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt an. Lieferungen und Leistungen, die bis am 30. Juni 2020 um 24:00 Uhr ausgeführt sind werden also mit dem höheren Steuersatz versteuert, ab 1. Juli 2020 0:00 Uhr nur noch mit dem niedrigen Umsatzsteuersatz 16%.

Im Detail wird das für die einzelnen Unternehmer einen hohen Umstellungsaufwand und Verwaltungsaufwand bedeuten, denn es müssen unter anderem Rechnungslegungs- und Kassensysteme umgestellt werden. Zudem werden auch Zweifelsfragen offenbleiben. Beispielsweise im Versandhandel kommt es kommt es bei der gängigen Lieferbedingung „frei Haus“ darauf an, wann die Lieferung dem Abnehmer zugestellt wird, denn erst dann ist die Lieferung ist erfolgt und der Unternehmer hat seinen Teil vollständig erfüllt, also „realisiert“. Dies ist dem Unternehmer aber im Normalfall gar nicht im Einzelnen und schon gar nicht im Voraus genau bekannt, sodass schon in diesem kleinen Beispiel wohl oder übel mit Hypothesen zu den Postlaufzeiten gearbeitet werden muss.

Auf die Verbraucher wirkt sich die Steuersenkung ohnehin nur indirekt und nur dann aus, wenn auch die Endpreise gesenkt werden. Das ist nicht automatisch der Fall. Aus diesem Grund ist das Programm insbesondere für Unternehmer hochinteressant, die an Endverbraucher liefern oder leisten und die keinem Preisdruck unterliegen, so dass diese die Steuersenkung nicht weitergeben müssen. Das Brötchen beim Bäcker oder das Benzin an der Tankstelle wird also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl eher selten eine Preisminderung erfahren und die Unternehmer können sich über das freuen, was durch die Steuersenkung am Ende des Monats mehr übrigbleibt.

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Antrag auf Kurzarbeitergeld – Anzeige über Arbeitsausfall

Derzeit erreichen uns immer wieder Anfragen, was in Bezug auf das Kurzarbeitergeld zu beachten ist.

So funktioniert es:

  1. Man benötigt im Regelfall eine einzelvertragliche Vereinbarung mit jedem Mitarbeiter. Eine Mustervorlage „Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit – Zusatz zum Arbeitsvertrag“ stellen wir hier gerne zur Verfügung.
  2. Die Anzeige über Arbeitsausfall ist bis zum Ende des Monats zu stellen, in dem die Kurzarbeit beginnen soll. Hier gibt es eine Video-Anleitung zum Formular.
  3. Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr (2019) dürfen nicht bestehen. Ebenso muss der Jahresurlaub des laufenden Jahres (2020) verplant sein. Außerdem dürfen keine Überstundenguthaben bestehen, diese müssen vorher verwendet oder ausgezahlt werden.
  4. Die Bundesagentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid, auf dem die sogenannte Stammnummer vermerkt ist. Diese benötigen wir für die Abrechnung.
  5. Die Abrechnung des Kurzarbeitergelds mit der Arbeitsagentur kann erst im folgenden Kalendermonat erfolgen. Es gibt also immer einen Monat zeitlichen Versatz. Werden die Anträge vor dem Monatsende für den laufenden Monat erstellt, werden diese zurückgewiesen.

Coronavirus – präventive Kanzleischließung

Wir möchten verantwortungsvoll handeln und unseren kleinen Beitrag zur Eingrenzung der Verbreitung des Coronavirus leisten. Aus diesem Grund verzichten wir aktuell auf persönliche Termine und haben unsere Kanzlei für den Besucherverkehr geschlossen. Diese Einschränkungen gelten auch für die persönliche Abholung oder Abgabe von Unterlagen. Bitte nutzen Sie hierfür vorrangig digitale Wege oder den Postweg und stimmen Sie sich im Zweifelsfall bitte vorher mit uns ab. Falls Sie Beratungsbedarf haben, vereinbaren wir gerne einen Telefontermin mit Ihnen. Diese präventive Maßnahme gilt zunächst bis 15. April 2020.

 

Coronavirus – English Version

We want to act responsibly and make our small contribution to limiting the spread of the coronavirus. For this reason, we are currently foregoing personal appointments and have closed our office for visitor traffic. These restrictions also apply to the personal collection or delivery of documents. Please use primarily digital or postal channels for this purpose and, in case of doubt, please consult us beforehand. If you need advice, we will be happy to arrange a telephone appointment with you. This preventive measure is initially valid until April 15, 2020.