Focus-Money Top-Steuerberater 2023

Wir freuen uns sehr über die erneute Auszeichnung von FOCUS-MONEY und dass wir wieder zu „Deutschlands Top-Steuerberatern“ zählen.

Auch 2023 hat FOCUS-MONEY durch Fachfragen eine Bestenliste ermittelt. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen Qualifikation der Berater und Mitarbeiter, Know-how der Steuerprofis in Sachen Spezialisierung und Branchenkenntnis sowie die Digitalisierung.

Den ausführlichen Steuerberatertest finden Sie in der Ausgabe 24/2023 von FOCUS-Money oder hier.

Das positive Umfrageergebnis zeigt, dass wir unseren Mandanten weiterhin zuverlässige und erstklassige Beratung bieten.

Wir wurden erneut als DATEV digitale Kanzlei ausgezeichnet.

Wir sind wieder DATEV digitale Kanzlei

Wir freuen uns, dass unserer Steuerkanzlei erneut die Auszeichnung als Datev Digitale Kanzlei verliehen wurde.

Diese Auszeichnung zeigt, dass wir uns mit modernsten Technologien und digitalen Lösungen auf einem guten Stand befinden. Dies bedeutet für Sie als Kunde, dass Sie von unserer Expertise mit digitalen Prozessen in der Steuerberatung profitieren können.

Geld

Änderungen im Mindestlohn und in der Sozialversicherung und Gleitzone ab 1.7.2022

Heute informieren wir Sie erneut über die Änderungen des Mindestlohns im Jahr 2022.

Wie bereits in unserem Schreiben vom 08.02.2022 erläutert, steigt der Mindestlohn ab dem 01.07.2022 auf EUR 10,45.

Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn auf EUR 12,00 angehoben.

Zudem wird ab dem 01.10.2022 die Minijob-Grenze von EUR 450,00 auf EUR 520,00 angehoben.

Die Midijob-Grenze (Gleitzone) steigt ab dem 01.10.2022 von EUR 1.300,00 auf EUR 1.600,00.

Wir haben eine Prüfhilfe für die Überprüfung der Midijob-Grenze erstellt. Mit Hilfe dieses Arbeitspapiers können Sie feststellen, ob Ihr Mitarbeiter einen Verdienst innerhalb der Gleitzone hat. Diese finden Sie hier.

Bitte prüfen Sie, ob das Bruttogehalt Ihrer Mitarbeiter die Anforderungen an den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt.

Berechnungsbeispiele:
• Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.07.2022:
EUR 1.811,30= 173,33 Std. x EUR 10,45.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.10.2022:
EUR 2.079,96= 173,33 Std. x EUR 12,00.

• Bei einer 38-Stunden-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 164,67 Stunden.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.07.2022
EUR 1.720,80 = 164,67 Std. x EUR 10,45.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.10.2022
EUR 1.976,04 = 164,67 Std. x EUR 12,00.

• Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit:
Wochenarbeitszeit x 52 Wochen (Jahresarbeitszeit) / 12 Monate = Monatsarbeitszeit
Wochenarbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate = Monatsarbeitszeit

Bitte geben Sie uns über etwaige Änderungen Bescheid, somit können wir die aktualisierten Daten in der Lohnabrechnung berücksichtigen.

Gerne verweisen wir nochmals auf unser Lohnrundschreiben vom 08.02.2022. Diesem können Sie alle übrigen Änderungen und Anpassungen für das Jahr 2022 entnehmen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Denken Sie rechtzeitig an die IT-Anpassungen zur Umsetzung der Steuersatzänderung!

Eine Steuersatzänderung ist recht und schön – aber sie muss auch in den IT-Systemen umgesetzt werden. Eine Anpassung der IT-Systeme, mit denen Rechnungen geschrieben, Buchhaltungen gemacht oder sonstige Abrechnungen erstellt werden, ist also nötig. Ein vernünftiges IT System müsste eigentlich mit überschaubarem Aufwand anzupassen sein, idealerweise mit Customizing oder Stammdatenänderungen, wenn es denn vernünftig programmiert worden ist. Hieran hapert es allerdings häufig, weil viele Software-Entwickler immer nur den konkreten Anwendungsfall lösen und alles nicht Akute gerne in die Zukunft verschieben. Nicht in allen Systemen ist eine Steuersatzänderung, noch dazu unterjährig, vorgesehen. Darum unser Rat: Setzen Sie sich baldmöglichst mit Ihrem Systemhaus in Verbindung und lassen Sie sich Termine geben zur Vorbesprechung und rechtzeitigen Umsetzung der anstehenden Gesetzesänderung. Binden Sie Ihren Steuerberater ein, der Ihnen hilfreiche Informationen geben kann, insbesondere was auch Abgrenzungsfragen angeht.

Haben Sie Fragen? Gerne können Sie auf uns zukommen.

Geplante Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 30. Juni 2020

Eine Umsatzsteuer-Änderung mitten im Jahr, das gab es ja noch nie! Oder doch?

Die Bundesregierung möchte unterjährig den Umsatzsteuersatz senken. Soweit für viele Unternehmer und Verbraucher löblich. Aber muss das mitten im Jahr sein, geht das überhaupt? Bei dem ganzen Verwaltungsaufwand? Das gab es ja noch nie! Oder doch?

Das dürften so die ersten Fragen sein, die vielen durch den Kopf gehen.

Eine kleine Rückblende in die Geschichte zeigt allerdings, dass es schon zwei Mal eine unterjährige Änderung der Umsatzsteuersätze gab: Unter dem Finanzminister Gerhard Stoltenberg (CDU) wurde zum 30. Juni 1983 der Steuersatz von damals 13 auf 14 % erhöht, unter Theo Waigel (CSU) zum 31.3.1998 von 15 auf 16 %.

Es gibt also nichts, was nicht schon einmal da war. Nur die Richtung ist neu, nämlich nach unten. Und dass von vornherein angekündigt wird, dass das nur eine vorübergehende Erscheinung sein soll, das ist ebenfalls neu.

Die Regeln für die zeitliche Anwendung sind auch heute schon glasklar im Gesetz verankert: es ist immer der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung gilt.

Haben Sie Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu!

Umsatzstzeuersenkung von 19 auf 16 Prozent

Geplante Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli 2020 – und wie es laufen wird…

Die Bundesregierung hat am späten Abend des 3.6.2020 angekündigt, die Umsatzsteuersätze für einen befristeten Zeitraum von einem halben Jahr zu senken. Der hohe Mehrwertsteuersatz von 19 % soll auf 16 % gesenkt werden. Der niedrige Mehrwertsteuersatz von 7 % auf 5 %.
  • Wie soll das nun laufen und wie funktioniert die zeitliche Abgrenzung?
  • Auf was kommt es an, auf das Bestelldatum, das Rechnungsdatum oder den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt? 

Hier ist das Umsatzsteuergesetz sehr systematisch. Es kommt einzig und allein auf den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt an. Lieferungen und Leistungen, die bis am 30. Juni 2020 um 24:00 Uhr ausgeführt sind werden also mit dem höheren Steuersatz versteuert, ab 1. Juli 2020 0:00 Uhr nur noch mit dem niedrigen Umsatzsteuersatz 16%.

Im Detail wird das für die einzelnen Unternehmer einen hohen Umstellungsaufwand und Verwaltungsaufwand bedeuten, denn es müssen unter anderem Rechnungslegungs- und Kassensysteme umgestellt werden. Zudem werden auch Zweifelsfragen offenbleiben. Beispielsweise im Versandhandel kommt es kommt es bei der gängigen Lieferbedingung „frei Haus“ darauf an, wann die Lieferung dem Abnehmer zugestellt wird, denn erst dann ist die Lieferung ist erfolgt und der Unternehmer hat seinen Teil vollständig erfüllt, also „realisiert“. Dies ist dem Unternehmer aber im Normalfall gar nicht im Einzelnen und schon gar nicht im Voraus genau bekannt, sodass schon in diesem kleinen Beispiel wohl oder übel mit Hypothesen zu den Postlaufzeiten gearbeitet werden muss.

Auf die Verbraucher wirkt sich die Steuersenkung ohnehin nur indirekt und nur dann aus, wenn auch die Endpreise gesenkt werden. Das ist nicht automatisch der Fall. Aus diesem Grund ist das Programm insbesondere für Unternehmer hochinteressant, die an Endverbraucher liefern oder leisten und die keinem Preisdruck unterliegen, so dass diese die Steuersenkung nicht weitergeben müssen. Das Brötchen beim Bäcker oder das Benzin an der Tankstelle wird also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl eher selten eine Preisminderung erfahren und die Unternehmer können sich über das freuen, was durch die Steuersenkung am Ende des Monats mehr übrigbleibt.

Haben Sie Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu.