Änderungen im Mindestlohn und in der Sozialversicherung und Gleitzone ab 1.7.2022

Heute informieren wir Sie erneut über die Änderungen des Mindestlohns im Jahr 2022.

Wie bereits in unserem Schreiben vom 08.02.2022 erläutert, steigt der Mindestlohn ab dem 01.07.2022 auf EUR 10,45.

Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn auf EUR 12,00 angehoben.

Zudem wird ab dem 01.10.2022 die Minijob-Grenze von EUR 450,00 auf EUR 520,00 angehoben.

Die Midijob-Grenze (Gleitzone) steigt ab dem 01.10.2022 von EUR 1.300,00 auf EUR 1.600,00.

Wir haben eine Prüfhilfe für die Überprüfung der Midijob-Grenze erstellt. Mit Hilfe dieses Arbeitspapiers können Sie feststellen, ob Ihr Mitarbeiter einen Verdienst innerhalb der Gleitzone hat. Diese finden Sie hier.

Bitte prüfen Sie, ob das Bruttogehalt Ihrer Mitarbeiter die Anforderungen an den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt.

Berechnungsbeispiele:
• Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.07.2022:
EUR 1.811,30= 173,33 Std. x EUR 10,45.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.10.2022:
EUR 2.079,96= 173,33 Std. x EUR 12,00.

• Bei einer 38-Stunden-Woche beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 164,67 Stunden.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.07.2022
EUR 1.720,80 = 164,67 Std. x EUR 10,45.
Somit beträgt das Mindest-Bruttogehalt ab 01.10.2022
EUR 1.976,04 = 164,67 Std. x EUR 12,00.

• Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit:
Wochenarbeitszeit x 52 Wochen (Jahresarbeitszeit) / 12 Monate = Monatsarbeitszeit
Wochenarbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate = Monatsarbeitszeit

Bitte geben Sie uns über etwaige Änderungen Bescheid, somit können wir die aktualisierten Daten in der Lohnabrechnung berücksichtigen.

Gerne verweisen wir nochmals auf unser Lohnrundschreiben vom 08.02.2022. Diesem können Sie alle übrigen Änderungen und Anpassungen für das Jahr 2022 entnehmen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.