Denken Sie rechtzeitig an die IT-Anpassungen zur Umsetzung der Steuersatzänderung!

Eine Steuersatzänderung ist recht und schön – aber sie muss auch in den IT-Systemen umgesetzt werden. Eine Anpassung der IT-Systeme, mit denen Rechnungen geschrieben, Buchhaltungen gemacht oder sonstige Abrechnungen erstellt werden, ist also nötig. Ein vernünftiges IT System müsste eigentlich mit überschaubarem Aufwand anzupassen sein, idealerweise mit Customizing oder Stammdatenänderungen, wenn es denn vernünftig programmiert worden ist. Hieran hapert es allerdings häufig, weil viele Software-Entwickler immer nur den konkreten Anwendungsfall lösen und alles nicht Akute gerne in die Zukunft verschieben. Nicht in allen Systemen ist eine Steuersatzänderung, noch dazu unterjährig, vorgesehen. Darum unser Rat: Setzen Sie sich baldmöglichst mit Ihrem Systemhaus in Verbindung und lassen Sie sich Termine geben zur Vorbesprechung und rechtzeitigen Umsetzung der anstehenden Gesetzesänderung. Binden Sie Ihren Steuerberater ein, der Ihnen hilfreiche Informationen geben kann, insbesondere was auch Abgrenzungsfragen angeht.

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Geplante Änderung des Umsatzsteuersatzes zum 30. Juni 2020

Eine Umsatzsteuer-Änderung mitten im Jahr, das gab es ja noch nie! Oder doch?

Die Bundesregierung möchte unterjährig den Umsatzsteuersatz senken. Soweit für viele Unternehmer und Verbraucher löblich. Aber muss das mitten im Jahr sein, geht das überhaupt? Bei dem ganzen Verwaltungsaufwand? Das gab es ja noch nie! Oder doch?

Das dürften so die ersten Fragen sein, die vielen durch den Kopf gehen.

Eine kleine Rückblende in die Geschichte zeigt allerdings, dass es schon zwei Mal eine unterjährige Änderung der Umsatzsteuersätze gab: Unter dem Finanzminister Gerhard Stoltenberg (CDU) wurde zum 30. Juni 1983 der Steuersatz von damals 13 auf 14 % erhöht, unter Theo Waigel (CSU) zum 31.3.1998 von 15 auf 16 %.

Es gibt also nichts, was nicht schon einmal da war. Nur die Richtung ist neu, nämlich nach unten. Und dass von vornherein angekündigt wird, dass das nur eine vorübergehende Erscheinung sein soll, das ist ebenfalls neu.

Die Regeln für die zeitliche Anwendung sind auch heute schon glasklar im Gesetz verankert: es ist immer der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung gilt.

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