- Wie soll das nun laufen und wie funktioniert die zeitliche Abgrenzung?
- Auf was kommt es an, auf das Bestelldatum, das Rechnungsdatum oder den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt?
Hier ist das Umsatzsteuergesetz sehr systematisch. Es kommt einzig und allein auf den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt an. Lieferungen und Leistungen, die bis am 30. Juni 2020 um 24:00 Uhr ausgeführt sind werden also mit dem höheren Steuersatz versteuert, ab 1. Juli 2020 0:00 Uhr nur noch mit dem niedrigen Umsatzsteuersatz 16%.
Im Detail wird das für die einzelnen Unternehmer einen hohen Umstellungsaufwand und Verwaltungsaufwand bedeuten, denn es müssen unter anderem Rechnungslegungs- und Kassensysteme umgestellt werden. Zudem werden auch Zweifelsfragen offenbleiben. Beispielsweise im Versandhandel kommt es kommt es bei der gängigen Lieferbedingung „frei Haus“ darauf an, wann die Lieferung dem Abnehmer zugestellt wird, denn erst dann ist die Lieferung ist erfolgt und der Unternehmer hat seinen Teil vollständig erfüllt, also „realisiert“. Dies ist dem Unternehmer aber im Normalfall gar nicht im Einzelnen und schon gar nicht im Voraus genau bekannt, sodass schon in diesem kleinen Beispiel wohl oder übel mit Hypothesen zu den Postlaufzeiten gearbeitet werden muss.
Auf die Verbraucher wirkt sich die Steuersenkung ohnehin nur indirekt und nur dann aus, wenn auch die Endpreise gesenkt werden. Das ist nicht automatisch der Fall. Aus diesem Grund ist das Programm insbesondere für Unternehmer hochinteressant, die an Endverbraucher liefern oder leisten und die keinem Preisdruck unterliegen, so dass diese die Steuersenkung nicht weitergeben müssen. Das Brötchen beim Bäcker oder das Benzin an der Tankstelle wird also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl eher selten eine Preisminderung erfahren und die Unternehmer können sich über das freuen, was durch die Steuersenkung am Ende des Monats mehr übrigbleibt.
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